Politik zum Anfassen e.V. (Königsberger Str. 18, 30916 Isernhagen, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter VR 200166, nachfolgend „Politik zum Anfassen“ oder „Wir“ genannt) ist als nicht wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“) im Bereich der politischen Bildung tätig.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen Politik zum Anfassen und dem Interessenten eines Leistungsangebots (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie“ genannt). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Bestandteil eines Vertrags mit Politik zum Anfassen, als Politik zum Anfassen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Der Kunde und Politik zum Anfassen werden nachfolgend gemeinsam als die „Parteien“ und jeweils als „Partei“ bezeichnet.
1. Zustandekommen des Vertrages
1.1. Auf unserer Webseite und in sonstigen Medien stellen wir Ihnen unser Leistungsangebot dar; jegliche Darstellung erfolgt rein zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
1.2. Sofern sich der Kunde für eine Zusammenarbeit mit und eine Inanspruchnahme von Leistungen von Politik zum Anfassen („Projekt“) interessiert, kann er bei Politik zum Anfassen ein Vertragsangebot anfordern. Der Kunde erhält von Politik zum Anfassen ein Vertragsangebot, in dem das konkrete Projekt, dessen Leistungselemente und die Vergütung beschrieben sind und das die vorliegenden AGB in Bezug nimmt (nachfolgend „Angebot“ genannt).
1.3. Nimmt der Kunde das Angebot von Politik zum Anfassen an, kommt zwischen Politik zum Anfassen und dem Kunden ein Vertrag zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind.
2. Projektumfang
Der Leistungsumfang von Politik zum Anfassen im Hinblick auf das Projekt richtet sich nach der Beschreibung im Angebot („Vertragsleistungen“).
3. Projektlaufzeit / Kündigung / Projektabbruchkosten
3.1. Beginn und Laufzeit eines Projekts werden im Angebot geregelt. Das Projekt endet spätestens nach seiner Durchführung oder, sofern die Bereitstellung von Arbeitsergebnissen geschuldet ist, mit Abnahme der Arbeitsergebnisse, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
3.2. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen.
Kündigt der Kunde den Vertrag ordentlich, so kann Politik zum Anfassen die vereinbarte Vergütung verlangen. Politik zum Anfassen muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben wird. Die um die ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungen reduzierten Vergütungselemente werden als „Projektabbruchkosten“ bezeichnet.
Politik zum Anfassen kann die Projektabbruchkosten entweder konkret berechnen, oder unter Berücksichtigung der nachstehenden Bedingungen in einem prozentualen Verhältnis zur Gesamtvergütung des Projekts pauschalieren:
* bis zum 31. vor Projektbeginn: 25 % der Vergütung
* ab dem 30. vor Projektbeginn: 45 % der Vergütung
* ab dem 14. Tag vor Projektbeginn bis zum Tag des Projektbeginns oder bei Nichtinanspruchnahme der Vertragsleistungen: 80 % der Vergütung.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass keine Projektabbruchkosten entstanden oder die Politik zum Anfassen entstandenen Projektabbruchkosten niedriger als die gemäß dieser Ziffer 3.2 geforderte Pauschale sind.
3.3. Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn zwischen den Parteien ein erheblicher Dissens über Gestaltung und Durchführung des Projekts besteht, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht oder der Kunde sich trotz Mahnung für mindestens 30 Tage in Zahlungsverzug befindet. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3.5. Die Kündigung des Vertrags lässt alle bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Ansprüche unberührt.
3.6. Nach Durchführung des Projekts hat der Kunde unaufgefordert sämtliche ihm von Politik zum Anfassen überlassenen Unterlagen und Materialien herauszugeben, soweit diese nicht zum dauerhaften Verbleib beim Kunden bestimmt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen und Materialien besteht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis.
4. Durchführung des Projekts
4.1. Politik zum Anfassen ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit für den Kunden jenseits der Wahrnehmung vereinbarter Projekttermine frei.
4.2. Sollte für das gesamte Projekt oder einzelne Vertragsleistungen im Rahmen des Projekts die Gewährung finanzieller Mittel durch Dritte („Zuwendung“) eingeplant sein, werden sich die Parteien darüber informieren und sich gegenseitig bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung unterstützen. Politik zum Anfassen behält sich in einem solchen Fall vor, die Durchführung des Projekts insgesamt oder die Erfüllung einzelner Vertragsleistungen im Rahmen des Projekts davon abhängig zu machen, dass die Zuwendung gewährt wird.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde wirkt bei der Durchführung des Projekts im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er beispielsweise Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Materialien, Kommunikationsmittel, Internet- und IT-Systemzugänge, sowie sonstige erforderliche Elemente der Projekt-Arbeitsumgebung zur Verfügung stellt.
5.2. Der Kunde benennt für das Projekt einen Ansprechpartner samt Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Ansprechpartner soll in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner des Kunden sorgt für eine gute Kooperation mit Politik zum Anfassen.
5.3. Die Mitarbeiter des Kunden, deren Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt erforderlich sind, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
5.4. Die Parteien teilen das gemeinsame Verständnis, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit auch die Dokumentation des Projektablaufs und der Arbeitsergebnisse in Wort und Bild umfasst und dass beide Parteien die dabei erstellten Medienprodukte (inklusive darin enthaltener Personendarstellungen) für Zwecke der Presse- und Medienarbeit nutzen können sollen. Beide Parteien werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, dass einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Auf Anfrage kann Politik zum Anfassen dem Kunden eine entsprechende Einwilligungserklärung zur Verfügung stellen.
6. Abnahme
6.1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Arbeitsergebnissen kann Politik zum Anfassen eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Kunden verlangen. Der Kunde nimmt Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Maßgabe dieser Ziffer 6 ab.
6.2. Politik zum Anfassen ist berechtigt (Teil-)Arbeitsergebnisse, die unabhängig voneinander nutzbar sind, zur Abnahme vorzustellen.
6.3. Der Kunde hat zur Abnahme gestellte (Teil-)Arbeitsergebnisse unverzüglich nach der Mitteilung über die Fertigstellung, jedoch maximal innerhalb von 10 Arbeitstagen („Abnahmefrist“), zu prüfen und schriftlich entweder die Abnahme zu erklären und/oder etwaige Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Erklärt sich der Kunde innerhalb der Abnahmefrist nicht oder nutzt er Arbeitsergebnisse ohne Rüge, gilt das (Teil-)Arbeitsergebnis als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7. Vergütung und Rechnungsstellung
7.1. Unsere Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
7.2. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Mit Fälligkeit kann Politik zum Anfassen Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Die Zahlungen sind an ein in der Rechnung genanntes Konto von Politik zum Anfassen zu leisten.
8. Haftung, Haftungsbegrenzung und Verjährung
8.1. Politik zum Anfassen haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. In sonstigen Fällen haftet Politik zum Anfassen – soweit in Ziffer 8.2 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Politik zum Anfassen vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 ausgeschlossen.
8.2. Die Haftung von Politik zum Anfassen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
8.3. oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
8.4. Soweit die Haftung von Politik zum Anfassen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Politik zum Anfassen.
8.5. Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Politik zum Anfassen beträgt ein (1) Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
9. Geistige Eigentumsrechte
Politik zum Anfassen behält sich an sämtlichen übergebenen Konzepten, Organisationsplänen, Präsentationen, Entwürfen, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Materialien („Materialien“) sowie an sämtlichen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen die geistigen Eigentumsrechte vor.
10. Datenschutz
Politik zum Anfassen wird bei Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) beachten.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche wird Isernhagen vereinbart.
11.2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Politik zum Anfassen und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Isernhagen.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende zu ersetzen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen unverzüglich abzugeben. Dasselbe gilt, wenn sich Regelungslücken in dem Vertrag ergeben.
Stand 30.11.2021